Die sogenannte Ein-Prozent-Regelung, wonach die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen ist, wenn nicht u.a. das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird, ist auf jedes vom Unternehmer genutzte Firmenfahrzeug anzuwenden, wenn der Unternehmer selbst diese Fahrzeuge auch zu Privatfahrten nutzt.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall gehörten mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen eines Unternehmensberaters, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung die Ein-Prozent-Regelung mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage wurde in letzter Instanz abgewiesen. Die Ein-Prozent-Regelung ist – so der Bundesfinanzhof – grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat.
Urteil des BFH vom 09.03.2010
Aktenzeichen: VIII R 24/08
Der Betrieb 2010, 875
DStR 2010, 800