Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) hatte eine Kapitalerhöhung bis zu einem festgelegten Höchstbetrag beschlossen. Der Vorstand entschloss sich, den Erhöhungsrahmen (zunächst) nicht in voller Höhe auszuschöpfen und erhöhte das Kapital nur in geringerem Umfang. Die Kapitalerhöhung wurde antragsgemäß im Handelsregister eingetragen. Später nahm der Vorstand eine weitere Erhöhung des Stammkapitals vor. Obwohl damit der ursprünglich festgelegte Höchstbetrag durch beide Kapitalerhöhungen nicht überschritten war, lehnte das Registergericht die Eintragung der zweiten Erhöhung ab.
Eine Kapitalerhöhung erfordert als Satzungsänderung stets einen Beschluss der Hauptversammlung. Fehlt eine Fristsetzung im Beschluss, so ist die Kapitalerhöhung vom Vorstand unverzüglich durchzuführen. Im entschiedenen Fall war der Erhöhungsbeschluss mit der ersten Kapitalerhöhung vollzogen. Die zweite Erhöhung erfolgte nicht mehr unverzüglich. Der Umstand, dass der beschlossene Höchstbetrag nicht erreicht war, ermöglichte es dem Vorstand somit nicht, aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses weitere Kapitalerhöhungen vorzunehmen.
Beschluss des OLG München vom 22.09.2009
Aktenzeichen: 31 Wx 110/09
ZIP 2009, 1954
Der Betrieb 2009, 2426