Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Eine ohne diese Zustimmung erklärte Kündigung ist unwirksam.
Hat das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt, so kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats die Kündigung erklären (§ 88 Abs. 3 SGB IX). Das kann bei unverändertem Kündigungsgrund auch mehrfach geschehen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen. Die amtliche Zustimmung ist durch die erste Kündigung nicht „verbraucht“. Dies ist beispielsweise wichtig, wenn einer zunächst ausgesprochenen fristlosen Kündigung eine ordentliche Kündigung folgt.
Urteil des BAG vom 08.11.2007
Aktenzeichen: 2 AZR 425/06
Pressemitteilung des BAG