Das Verlangen der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als Grundlage zur Vornahme des Verlustausgleichs nach Auflösung der Gesellschaft bedarf keiner qualifizierten Dreiviertelmehrheit. Sofern in dem Gesellschaftervertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, genügt ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss.
Urteil des BGH vom 15.11.2011
Aktenzeichen: II ZR 272/09
DB 2012, 679
ZIP 2012, 520