Gemäß § 15 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) kann eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer beim Arbeitgeber während der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Das Bundesarbeitsgericht stellt in diesem Zusammenhang klar, dass nach einer einvernehmlichen Elternteilzeitregelung und einem späteren Antrag auf nochmalige Arbeitszeitverkürzung ein weiterer Antrag auf Arbeitszeitverkürzung zulässig ist. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nämlich nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.
Urteil des BAG vom 19.02.2013
Aktenzeichen: 9 AZR 461/11
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