Macht ein Bauherr Schadensersatz wegen Baumängeln geltend, kann er die Umsatzsteuer nur ersetzt verlangen, wenn er den Schaden tatsächlich beseitigt hat und zum Nachweis eine entsprechende Rechnung vorlegt. Dies hat der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.
Urteil des BGH vom 22.07.2010
Aktenzeichen: VII ZR 176/09
EBE/BGH 2010, 282