Sind die Reparaturkosten für ein beschädigtes Kraftfahrzeug geringer als der Wiederbeschaffungsaufwand, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des geschätzten Restwerts berechnet, erhält der Geschädigte nur die Reparaturkosten ersetzt. Die auf die Reparaturkosten entfallende Mehrwertsteuer kann er dabei nur bei Vorlage einer entsprechenden Rechnung verlangen.
Schafft ein Unfallgeschädigter statt der wirtschaftlich durchaus sinnvollen Reparatur des beschädigten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an, so kann er die hierfür angefallene Umsatzsteuer bis zur Höhe des Mehrwertsteuerbetrags fordern, der bei der wirtschaftlich günstigeren Reparatur angefallen wäre.
Urteil des BGH vom 05.02.2013
Aktenzeichen: VI ZR 363/11
VersR 2013, 471
NJW 2013, 1151