Frühere Arbeitnehmer, die im Streit aus einem Unternehmen ausgeschieden sind, machen sich nicht selten in Blogs oder Internet-Diskussionsforen Luft und weisen auf aus ihrer Sicht bestehende Missstände bei ihrem früheren Arbeitgeber hin. Nicht selten wird dabei die Grenze zur Beleidigung oder üblen Nachrede überschritten, gegen die sich die betroffenen Unternehmen mit Unterlassungs- und Schadensersatzklagen zur Wehr setzen.
Allerdings messen die Gerichte in derartigen Streitigkeiten dem Recht auf Meinungsfreiheit recht große Bedeutung bei. So hielt das Arbeitsgericht Herford die Beschreibung eines Arbeitgebers und seiner Geschäftspraktiken und Tätigkeiten durch einen ehemaligen Arbeitnehmer als „Abzock-Methoden“, „Nutzlos-Branche“, „Abzock-Netzwerk“, „Abzock-Zentrale“ und „mafiös anmutendes Netzwerk“ trotz ihrer polemischen Natur noch von der grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt.
Urteil des ArbG Herford vom 12.11.2009
Aktenzeichen: 3 Ga 26/09
jurisPR-ITR 6/2010, Anm. 4