Gemäß § 1 HwO (Handwerksordnung) ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur solchen natürlichen oder juristischen Personen gestattet, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Danach kann nur selbstständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, wer entweder eine abgelegte Meisterprüfung oder – seit einer Neuregelung vor einigen Jahren – zumindest eine abgeschlossene Gesellenausbildung mit einer sechsjährigen qualifizierten Berufsausübung („Altgesellenregelung“) nachweisen kann.
Der Bundesgerichtshof sah keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung, wenn der Meister in einem Hörgeräteakustik-Unternehmen nicht ständig anwesend, sondern noch für einen zweiten Betrieb in einer benachbarten Stadt zuständig ist. Auch die von dem klagenden Konkurrenten behauptete Irreführung der Kunden, die erwarteten, dass die Dienstleistungen in dem Geschäftslokal während der Geschäftszeiten für sie unmittelbar erbracht werden könnten, verneinten die Karlsruher Richter. Sie berücksichtigten, dass es insbesondere bei der Erbringung intensiver Dienstleistungen, die längere Zeit in Anspruch nehmen, häufig üblich ist, dass eine solche Beratung oder Behandlung auch dann, wenn das Geschäftslokal geöffnet ist, nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgt.
Urteil des BGH vom 17.07.2013
Aktenzeichen: I ZR 222/11
EBE/BGH 2013, 276