Verlegt eine GmbH ihren Sitz in eine andere Gemeinde, ohne dies beim zuständigen Registergericht bekannt zu geben, kann dies die Einleitung eines Beanstandungs- und Auflösungsverfahrens gemäß § 144a Abs. 4, 2. Alt. FGG nach sich ziehen. Das Auseinanderfallen von satzungsmäßigem und tatsächlichem Sitz stellt einen nachträglich entstandenen Satzungsmangel dar, der zur Auflösung der Gesellschaft führen kann.
Urteil des BGH vom 02.06.2008
Aktenzeichen: II ZB 01/06
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