Für die Verletzung der Rechte an einer Datenbank im Sinne des § 87b Abs. 1 UrhG kommt es in quantitativer Hinsicht allein auf das Verhältnis zwischen dem Umfang der in der Datenbank enthaltenen und der entnommenen Daten an. Die Wesentlichkeitsgrenze ist danach jedenfalls dann als überschritten anzusehen, wenn für den übernommenen Teil der Datenbank eine erhebliche Investition des Herstellers erforderlich gewesen ist. Letztlich müssen in der Summe die verwendeten Daten die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten, damit eine Verletzung der Rechte aus § 87b Abs. 1 UrhG angenommen werden kann.
In dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Rechtsstreit zwischen konkurrierenden Betreibern von Internet-Bewertungsportalen hielt das Gericht die hier angeblich entnommene Anzahl von Datensätzen von rund einem Zehntel der Datenbank nicht ausreichend, um einen wesentlichen Eingriff in das ausschließliche Recht des klagenden Unternehmens zu begründen.
Urteil des OLG Köln vom 14.11.2008
Aktenzeichen: 6 U 57/08
JurPC Web-Dok. 36/2009