Das Landgericht München hat sich ausführlich mit der Frage befasst, wie hoch die Lizenzgebühr zu bemessen ist, die der Verletzer eines Patents nachträglich an den Patentinhaber zu entrichten hat. Zunächst ist von dem anerkannten Grundsatz auszugehen, dass sich die Bemessung der Lizenzgebühr daran auszurichten hat, welche Lizenzgebühr vernünftige Lizenzvertragspartner als angemessen vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Lizenzvertrages die künftige Entwicklung und insbesondere die Zeitdauer und das Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten.
Ob darüber hinaus eine erhöhte Gebühr als Sanktion für die Rechtsverletzung gefordert werden kann, macht das Gericht von den Umständen des Einzelfalls abhängig, insbesondere vom Verlauf des Verletzungsprozesses. Dabei spielt eine entscheidende Rolle, ob die Patentverletzung für den Verwender möglicherweise nicht klar ersichtlich war oder ob sie in voller Kenntnis der Rechte des Patentinhabers erfolgt ist. Zumindest im zweiten Fall wird grundsätzlich von einer „merklichen“ Erhöhung des üblicherweise vereinbarten Lizenzsatzes auszugehen sein.
Urteil des LG München I vom 25.03.2010
Aktenzeichen: 7 O 17716/09
jurisPR-WettbR 10/2011, Anm. 2
GRUR-RR 2011, 291