Microsoft verkauft seine Betriebssysteme u.a. an Großkunden im Wege von sogenannten Volumen-Lizenzverträgen. Die Programme besitzen ein Echtheitszertifikat (COA – certificate of authenticity), das zudem eine für die Programminstallation nötige Seriennummer (product key) enthält. Ein Händler, der nicht alle Betriebssysteme in Verbindung mit seiner Hardware absetzen konnte, verkaufte die restlichen COA an einen Zwischenhändler. Microsoft war mit diesem Weiterverkauf nicht einverstanden und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Händler.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt den Ersterwerber der Software-Echtheitszertifikate nicht für berechtigt, diese ohne Zustimmung des Herstellers an Zweiterwerber zu veräußern. In derartigen Fällen kann sich der Ersterwerber auch nicht auf den Grundsatz der sogenannten Erschöpfung berufen, da diese lediglich an einem körperlichen Werkexemplar (z.B. Programm-CD) eintreten kann und nicht an Rechten oder Urkunden, die Rechte verkörpern.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 12.05.2009
Aktenzeichen: 11 W 15/09
NWB 2009, 1729