Nach den Vertragsbedingungen eines Messebetreibers waren die Aussteller verpflichtet, die angemieteten Standflächen während der gesamten Messezeit zu belegen. Als ein Mieter seine Teilnahme an der Messe ohne hinreichenden Grund kurzfristig abgesagt hatte und eine anderweitige Vermietung so kurzfristig nicht möglich war, überließ die Messegesellschaft den leer stehenden Messestand unentgeltlich vier Ausstellern, die sich verpflichteten, den Stand auf eigene Kosten aufzubauen. Von dem nicht erschienenen Mieter verlangte der Messebetreiber die Zahlung der vereinbarten Standgebühr von 73.000 Euro.
Der Mieter wandte hiergegen ein, er müsse schon deshalb keine Miete zahlen, weil der Vermieter den Stand anderweitig genutzt hatte. Der Bundesgerichtshof hielt diesen Einwand für rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich, da es ja der Mieter selbst gewesen war, der die Messegesellschaft zur Weitergabe des Standes veranlasst hatte. Das Gericht bejahte auch deren berechtigtes Interesse daran, das Erscheinungsbild der Messe nicht durch leer stehende Stände zu stören. Soweit der Veranstalter nachweisen kann, dass er alles getan hat, um eine anderweitige entgeltliche Weitervermietung zu erreichen, steht ihm die vereinbarte Miete zu.
Urteil des BGH vom 19.12.2007
Aktenzeichen: XII ZR 13/06
RdW 2008, 327
BGHR 2008, 426
NJW 2008, 1148