In einem älteren Mietvertrag über Büroräume wurde der zu zahlende Mietzins wie folgt angegeben: “monatlich x DM zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zur Zeit 15 %, = y DM“. Der sich aufgrund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Steuersatzes ergebende Endbetrag wurde in Fettdruck ausgewiesen. Als sich später herausstellte, dass der Mieter doch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, wollte er nur noch den Nettobetrag bezahlen.
Der Bundesgerichtshof legte die Vereinbarung dahingehend aus, dass auch in diesem Fall der Bruttobetrag als Kaltmiete geschuldet ist. Zwar ging die Vereinbarung, die eine Zahlung zuzüglich Mehrwertsteuer vorsah, mangels Umsatzsteuerpflicht des Mieters ins Leere. Dafür, dass der Steueranteil trotzdem als Miete geschuldet wird, sprach jedoch, dass der Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer als Zahlungslast besonders hervorgehoben war.
Urteil des BGH vom 21.01.2009
Aktenzeichen: XII ZR 79/07
BGHR 2009, 492
MDR 2009, 440