Nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg dürfen Mieter die Zimmertüren in ihrer Wohnung nicht kürzen, um statt des vorhandenen Linoleums einen Teppichboden zu verlegen, wenn der Abstand zwischen Türunterkante und Linoleum die entsprechenden DIN-Normen erfüllt.
Urteil des AG Berlin-Lichtenberg vom 09.06.2011
Aktenzeichen: 111 C 319/09
BeckRS 2011, 20505