Zu den Obhutspflichten eines Mieters gehört es, die Wohnungs- und Hausschlüssel sorgsam aufzubewahren und darauf zu achten, dass sie nicht verloren gehen. Ein Arzt, der in einem Wohn- und Geschäftshaus eine Praxis betreibt, in der auch im Rahmen von Drogentherapien Medikamente an Suchtkranke abgegeben werden, ließ seinen Schlüsselbund in den Praxisräumen offen liegen, wo sie von einem Unbekannten entwendet wurden.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Mieter für den Austausch der Schließzylinder aufkommen muss, da unter den gegebenen Umständen die missbräuchliche Verwendung der zu der Schließanlage passenden Schlüssel zu befürchten war.
Urteil des AG Frankfurt am Main vom 12.05.2010
Aktenzeichen: 33 C 4131/09 – 30
ZMR 2010, 862