Befindet sich der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels des Mietobjekts in Verzug, kann der Mieter den Schaden selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 536a Abs. 1 BGB). Mietern, die eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beheben lassen, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig war (z. B. bei einem Wasserrohrbruch), steht daher kein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen zur Mangelbeseitigung zu. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass Vermieter von ihren Mietern nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden dürfen. Vermieter haben ein berechtigtes Interesse daran, selbst die Möglichkeit zu erhalten, die Mietsache auf Mängel hin zu überprüfen und zu entscheiden, wie sie diese beseitigen wollen.
Im entschiedenen Fall blieb der Mieter auf den Kosten von über 1.600 Euro für die eigenmächtig veranlasste Reparatur der Heizungsanlage des Wohnhauses sitzen. Er hatte es versäumt, den Vermieter zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Insoweit half ihm auch die Absprache im Mietvertrag, die Heizung müsse „dringend kontrolliert“ werden, nichts. Dies machte eine Mahnung zur Mängelbeseitigung nicht entbehrlich. Demnach hätte der Mieter auf Rechnung des Vermieters allenfalls eine Kontrolle der Heizung, nicht aber die Beseitigung von Mängeln in Auftrag geben dürfen.
Urteil des BGH vom 16.01.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 222/06
EBE/BGH 2008, 72