Stellt ein Sachverständiger fest, dass ein Wohnhaus einsturzgefährdet ist und dadurch Leib und Leben der Mieter des Hauses akut gefährdet sind, sind diese verpflichtet, ihre Wohnungen zu räumen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zustand auf fehlende Unterhaltungsmaßnahmen des Eigentümers oder seiner Vorgänger zurückzuführen ist. Dies spielt allerdings für etwaige Schadensersatzansprüche der Mieter eine Rolle.
Beschluss des OVG Niedersachsen vom 06.11.2012
Aktenzeichen: 1 ME 196/12
Wiirtschaftswoche Heft 46/2012, Seite 103