Bei dem vom Vermieter veranlassten Austausch eines Gasherdes gegen einen Induktionsherd handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird und die der Mieter gemäß § 555d Abs. 1 BGB zu dulden hat. Bei einem Induktionsherd wird die Hitze ebenso schnell erreicht und ist ebenso leicht regulierbar, wie bei einem Gasherd. Im Vergleich zu einem Gasherd reduziert sich jedoch die Unfallgefahr beim Betrieb des Herdes deutlich, weil keine offene Flamme mehr vorhanden ist.
Da für das Kochen auf Induktionsherden aber spezielle Töpfe und Pfannen benötigt werden, sprach das Amtsgericht Schöneberg dem betroffenen Mieter einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den Kauf neuer Töpfe und Pfannen zu, die er infolge des Einbaus des Induktionsherdes anschaffen musste. Er kann hierfür vom Vermieter einen angemessenen Betrag in Höhe von 500 Euro verlangen.
Urteil des AG Schöneberg vom 02.11.2016
Aktenzeichen: 103 C 196/16
WuM 2016, 739
RdW Heft 5/2017, Seite IV