Eine Mietinteressentin behauptete, eine ihr vom Vermieter bereits ernsthaft in Aussicht gestellte Wohnung nur deshalb nicht erhalten zu haben, weil sie einer Gewerkschaft angehörte, gegen die die Ehefrau des Vermieters einen Rechtsstreit führte. Sie sah darin eine unrechtmäßige Diskriminierung und verlangte wegen der durch die Absage entstandenen Kosten (z.B. Maklergebühren bei Anmietung einer Ersatzwohnung) Schadensersatz.
Das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern bzw. beseitigen. Das Amtsgericht München wertete die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft nur als einen kleinen Teil der Weltanschauung eines Menschen. Schon deshalb konnte keine schadensersatzpflichtige Diskriminierung vorliegen. Im Übrigen erwies sich der von der Mieterin behauptete Ablehnungsgrund als bloße Vermutung, die sie im Prozess nicht ansatzweise beweisen konnte.
Urteil des AG München vom 18.10.2012
Aktenzeichen: 423 C 14869/12
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