Ein Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auf ein vorgelegtes Sachverständigengutachten, die Benennung von drei Vergleichswohnungen oder durch Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel stützen. Ist in der Gemeinde des Mietobjekts kein Mietspiegel vorhanden, so kann auch ein Mietspiegel einer anderen Gemeinde verwendet werden (§ 558a Abs. 4 S. 2 BGB).
Ein hierauf gestütztes Mieterhöhungsbegehren ist jedoch unwirksam, wenn die beiden Gemeinden offensichtlich nicht vergleichbar sind. Für diesen Vergleich kommt es auf die Gebietskörperschaften in ihrer Gesamtheit an. Unerheblich ist hingegen, ob einzelne Gemeindeteile der Nachbargemeinde vergleichbar sind, jedenfalls wenn der Mietspiegel der Nachbargemeinde sich über deren gesamtes Gemeindegebiet erstreckt. Zudem muss der angewendete Mietspiegel Tabellenwerte für die entsprechende Wohnfläche (z.B. für „Großwohnungen“) enthalten.
Urteil des LG Heidelberg vom 17.02.2012
Aktenzeichen: 5 S 95/11
WuM 2012, 205
ZMR 2012, 355