Will der Vermieter den Mietzins für ein außergewöhnliches Mietobjekt erhöhen, dessen Zustand und Ausstattung schlechter als die unterste Stufe des maßgebenden Mietspiegels sind, kann die schlechteste Ausstattungsklasse des Mietspiegels gewählt und hiervon ein angemessener Abschlag vorgenommen werden. In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine alte „hochherrschaftliche Villa“, deren Wohnungen teilweise nicht einmal über Bäder und Toiletten verfügten. Diese Einbauten hatte erst der Mieter mit erheblichen Investitionen vornehmen lassen. Die baulichen Verbesserungen mussten bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete außer Betracht bleiben, sodass für die Mieterhöhung der ursprüngliche, äußerst schlechte Zustand zugrunde zu legen war.
Beschluss des BGH vom 11.02.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 220/13
NZM 2014, 349
NJW-RR 2014, 784