In einem Mietvertrag war die Wohnfläche mit 55,75 Quadratmetern angegeben. Die tatsächliche Größe der Wohnung betrug aber nur 51,03 Quadratmeter. Der Vermieter wollte eine Mieterhöhung vornehmen, bei der er einen Quadratmeterpreis von 7,76 Euro zugrunde legte. Bei der Berechnung der neuen Gesamtmiete ging er von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche von 55,75 Quadratmetern aus. Damit war der Mieter nicht einverstanden und verweigerte seine Zustimmung.
Der Bundesgerichtshof erklärte die Mieterhöhung für wirksam. Bei einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB ist die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die geringere tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 Prozent beträgt. Erst bei einer Überschreitung dieser Erheblichkeitsgrenze ist es dem jeweils nachteilig betroffenen Mieter nicht mehr zumutbar, sich an dieser Vereinbarung festhalten zu lassen. Infolgedessen ist dann die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich. Hier lag die Wohnflächenabweichung jedoch unter der Toleranzgrenze, sodass die Mieterhöhung rechtlich nicht zu beanstanden war.
Urteil des BGH vom 08.07.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 205/08
WoM 2009, 460