In mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass ein Fristenplan für die vom Mieter während des Vertragsverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen nur dann zulässig ist, wenn der Vermieter durch Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ zum Ausdruck bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können. Für den Fall, dass der Mieter die Übernahme der Schönheitsreparaturen unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Vertragsklausel verweigert, hat eine Reihe von Instanzgerichten Vermietern das Recht zugesprochen, wegen der unterbliebenen Schönheitsreparaturen im Rahmen einer Mieterhöhung einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erheben. Dem ist der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung entgegengetreten (Urteil des BGH vom 09.07.2008, VIII ZR 181/07).
Dies gilt jedoch nur für den freien Wohnungsmarkt. Wie die Karlsruher Richter nun in einer aktuellen Entscheidung feststellen, kann bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum die Miete durchaus einseitig erhöht werden, wenn die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag gescheitert ist. Dies wird damit begründet, dass bei preisgebundenem Wohnraum die Kostenmiete maßgeblich ist, die alleine nach Kostenelementen ermittelt wird und sich – anders als bei preisfreiem Wohnraum – nicht nach der marktüblichen Miete richtet.
Urteil des BGH vom 24.03.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 177/09
NSW WoBindG § 10