Ein Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auf ein vorgelegtes Sachverständigengutachten, die Benennung von drei Vergleichswohnungen oder bezugnehmend auf den örtlichen Mietspiegel stützen. Mietspiegel enthalten jedoch keine Angaben zur ortsüblichen Miete von Einfamilienhäusern.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann der Vermieter eines Einfamilienhauses eine Mieterhöhung trotzdem auch auf einen Mietspiegel für Mehrfamilienhäuser stützen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Miete für Einfamilienhäuser im Regelfall über der für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt. Hält sich die erhöhte Miete danach im Rahmen einer hinsichtlich Ausstattung und Lage vergleichbaren Mietwohnung, kann ausgeschlossen werden, dass die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für Einfamilienhäuser überschritten wird.
Urteil des BGH vom 17.09.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 58/08
NJW-RR 2009, 86