Nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung sind Vertragsklauseln über die Vornahme von Schönheitsreparaturen in (insbesondere älteren) Mietverträgen unwirksam, wenn starre Fristen für die Vornahme der Maßnahmen vereinbart wurden. Für den Fall, dass der Mieter die Übernahme der Schönheitsreparaturen unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Vertragsklausel verweigert, hat der Bundesgerichtshof dem Vermieter das Recht abgesprochen, wegen der unterbliebenen Reparaturen im Rahmen einer Mieterhöhung einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erheben.
Dies gilt nach einem Urteil des Landgerichts Heidelberg auch für folgende Mietvertragsklausel: „Der Vermieter übernimmt die Durchführung der Schönheitsreparaturen nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbestimmungen (Nr. 5 Abs. 2 AVB) und der Zusatzbestimmungen zu § 4 (1) des Mietvertrags. Der in der Miete enthaltene Kostenansatz beträgt z.Z. … DM/EUR je m2 Wohnfläche und Jahr“. Auch wenn – wie hier – entgegen der üblichen Vertragsgestaltung die Schönheitsreparaturen beim Vermieter verbleiben, ist die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um einen sogenannten Schönheitsreparaturzuschlag zu erhöhen.
Urteil des LG Heidelberg vom 17.12.2010
Aktenzeichen: 5 S 60/10
jurisPR-MietR 1/2011, Anm. 4