Wer in zentraler Innenstadtlage eine Wohnung anmietet, kann später im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens nicht verlangen, dass die in diesem Umfeld üblichen Lärmbelästigungen, wie sie beispielsweise von einem Wochenmarkt und von Gaststätten ausgehen, bei der Berechnung der Mieterhöhung wohnwertmindernd berücksichtigt werden.
Urteil des LG Berlin vom 21.02.2012
Aktenzeichen: 63 S 276/11
Grundeigentum 2012, 549