Stützt ein Vermieter sein Mieterhöhungsbegehren auf den örtlichen Mietspiegel, so ist dieses nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat. Entspricht der neue Mietzins trotz der Anwendung des veralteten Mietspiegels der ortsüblichen Miete, ist die Mieterhöhung wirksam.
Versäumnisurteil des BGH vom 06.07.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 337/10
DWW 2012, 38
RdW 2012, 59