Ein Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auf ein vorgelegtes Sachverständigengutachten, die Benennung von drei Vergleichswohnungen oder durch Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel stützen. Der Bundesgerichtshof hält in einer aktuellen Entscheidung nun auch ein sog. Typengutachten für ausreichend, das sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des betroffenen Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezieht.
Auch mit einem solchen Gutachten erfüllt der Vermieter seine Begründungspflicht für die Mieterhöhung, wenn der Sachverständige eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete trifft und er die zu beurteilende Wohnung korrekt in das ortsübliche Preisgefüge einordnet.
Urteil des BGH vom 19.05.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 122/09
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