Ein Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auf ein vorgelegtes Sachverständigengutachten, die Benennung von drei Vergleichswohnungen oder durch Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel stützen. Ein vom Vermieter zur Begründung einer Mieterhöhung vorgelegtes Gutachten ist – so das Landgericht Kiel – dann unbrauchbar, wenn es als Vergleichswohnungen ausschließlich Neuvermietungen zugrunde legt und sogenannte Bestandsmieten völlig außer Acht lässt.
Gemäß § 558 Abs. 2 BGB soll die ortsübliche Vergleichsmiete nämlich aus den üblichen Entgelten gebildet werden, die in der betreffenden Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Dem wird die Anführung von ausschließlich Neuvermietungen nicht gerecht. Für das Gericht stand im Übrigen in keiner Weise fest, wie sich die neu vermieteten hochpreisigen Wohnungen auf die weiteren Mieten bislang ausgewirkt haben und noch weiter auswirken werden. Dies alles ging zulasten des darlegungs- und beweispflichtigen Vermieters, dessen Mieterhöhungsverlangen letztlich für unwirksam erklärt wurde.
Urteil des LG Kiel vom 22.01.2014
Aktenzeichen: 7 S 68/13
WuM 2014, 208