Ein Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auf ein vorgelegtes Sachverständigengutachten, die Benennung von drei Vergleichswohnungen oder bezugnehmend auf den örtlichen Mietspiegel stützen. Wählt er die Benennung von Vergleichswohnungen, kann vom Vermieter nicht verlangt werden, dass er Vergleichswohnungen mit exakt gleicher Größe angibt. Die Wohnungen müssen vielmehr lediglich vergleichbar sein. An der erforderlichen Vergleichbarkeit fehlt es jedoch, wenn zwei der drei genannten Wohnungen eine deutlich geringere Wohnfläche aufweisen.
Urteil des AG Kandel vom 31.10.2011
Aktenzeichen: 1 C 301/11
WuM 2012, 102