Ein Mieterhöhungsverlangen kann auf ein vorgelegtes Sachverständigengutachten, die Benennung von drei Vergleichswohnungen oder durch Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel gestützt werden. Gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB hat der Vermieter, der sein Erhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf Vergleichswohnungen begründet, drei vergleichbare Wohnungen mit „entsprechenden Entgelten“ zu benennen.
Führt der Vermieter in seinem Erhöhungsschreiben darüber hinaus weitere Vergleichswohnungen (hier vier) auf, liegt auch dann ein formal wirksames Mieterhöhungsbegehren vor, wenn die Miete einer der „zusätzlich“ benannten Vergleichswohnungen nicht der verlangten entspricht, sondern zwischen der bisherigen und der erhöhten Miete liegt. Ob und in welcher Höhe der verlangte Mietzins der Ortsüblichkeit entspricht, hat – auch unter Einbeziehung der niedrigsten der benannten Vergleichsmieten – das Gericht zu entscheiden.
Urteil des BGH vom 28.03.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 79/11
NJW-RR 2012, 710
NZM 2012, 415