Mieterhöhungsbegehren mit dem Vermerk „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ sind auch dann ohne eigenhändige Unterschrift des Vermieters formgültig und damit wirksam, wenn der Mietvertrag bestimmt, dass Änderungen und Ergänzungen nur schriftlich wirksam sind. Eine solche Schriftformklausel gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht für Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB.
Urteil des BGH vom 10.11.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 300/09
WuM 2011, 32
NJW 2011, 295