Einem Wohnungsmieter wurde vom Vermieter – stets widerruflich – die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt. Der spätere Erwerber der Wohnung widerrief die Untervermietungserlaubnis. Bereits vorher hatte der Mieter das bestehende Untermietverhältnis gekündigt und ein Räumungsverfahren eingeleitet, das mit einem gerichtlichen Vergleich unter Einräumung einer Räumungsfrist von drei Monaten endete. Dies dauerte dem neuen Eigentümer zu lange. Er sprach gegen den Mieter die fristlose Kündigung aus.
Der Bundesgerichtshof konnte keine Pflichtverletzung des Mieters feststellen und erklärte die gegen ihn ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Mit der Kündigung und der Erhebung einer Räumungsklage gegen den Untermieter hatte er zunächst alles Erforderliche getan. Auch der Abschluss des Räumungsvergleichs mit einer relativ kurzen Fristgewährung erwies sich als sachgerecht. Der Eigentümer hätte keine legale Möglichkeit gehabt, den Untermieter früher aus der Wohnung zu bekommen. Ohne Vergleich wäre die Räumung im gerichtlichen Verfahren jedenfalls auch nicht schneller zu erreichen gewesen.
Urteil des BGH vom 04.12.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 5/13
NJW-RR 2014, 265
ZMR 2014, 435