Der Eigentümer eines großen Mehrfamilienhauses wollte das Objekt an einen Großvermieter verkaufen. Anlässlich eines Besichtigungstermins warf ein Mieter 2000 Flugblätter mit der Aufschrift „Feindliche Übernahme durch M. & W. – Mieter wehren sich erfolgreich“ aus dem Fenster, um gegen die Methoden sogenannter „Vermieterheuschrecken“ zu protestieren. Der Vermieter sah darin eine massive Behinderung seiner Verkaufsbemühungen und kündigte dem „rebellischen“ Mieter fristlos.
Dieser berief sich auf sein Recht auf Meinungsfreiheit und fand damit schließlich beim Berliner Verfassungsgerichtshof Gehör. Solange – wie in diesem Fall – nur sachliche Kritik und keine Schmähkritik vorgebracht wird, ist ein Flugblatt, das Wohnungskaufinteressenten auf einen schwelenden Konflikt mit dem bisherigen Vermieter hinweisen will, vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Da auch keine Schädigungsabsicht des Mieters erkennbar war, hielten die Richter die ausgesprochene Kündigung für nicht gerechtfertigt.
Urteil des BerlVerfGH vom 22.01.2008
Aktenzeichen: VerfGH 70/06
ZID 2008, 546