Ein Mieter kürzte die Miete für einen angemieteten alten Bauernhof, weil der Vermieter die Wohnfläche im Vertrag aus seiner Sicht zu hoch angesetzt hatte. Die Abweichung der Wohnfläche von den Angaben im Mietvertrag stellt nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann einen Mangel dar, wenn die tatsächliche Quadratmeterzahl um mehr als zehn Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt. Bei der Bemessung der Fläche kam es im vorliegenden Rechtsstreit darauf an, ob es eine Rolle spielt, dass die Wohnräume zum Teil nicht höher als zwei Meter waren.
§ 44 der für den Vertrag geltenden Zweiten Berechnungsverordnung bestimmt nämlich, dass Flächen mit einer lichten Höhe von ein und zwei Metern nur zu 50 Prozent als Wohnflächen zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Maßgeblichkeit dieser Bestimmungen für die Wohnflächenermittlung nicht mit der Begründung verneint werden kann, derartige Gebäude mit niedriger Deckenhöhe und freiliegenden Deckenbalken habe die Zweite Berechnungsverordnung nicht im Blick gehabt und sei daher nicht anwendbar. Da nach der gesetzeskonformen Berechnung die Wohnfläche um 16,2 Prozent geringer war als angegeben, konnte der Mieter des Bauernhauses die Miete entsprechend herabsetzen.
Urteil des BGH vom 08.07.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 218/08
WuM 2009, 514
NJW 2009, 2880