Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln an dem Mietobjekt nicht nach, kann der Mieter von ihm die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung der Mängel verlangen.
Der Vermieter kann die Zahlung jedoch verweigern, wenn die Kosten in einem krassen Missverhältnis zum Wert der Mietsache stehen. Dies nahm der Bundesgerichtshof im Falle eines vermieteten Einfamilienhauses an, das nur einen Wert von ca. 28.000 Euro hatte. Dem standen Kosten für eine umfangreiche Sanierung des Gebäudes (u.a. Beseitigung zahlreicher Risse an den Innen- und Außenwänden des Hauses) von fast 100.000 Euro gegenüber. Für die Karlsruher Richter endet die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die „Opfergrenze“ überschreitet.
Urteil des BGH vom 21.04.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 131/09
WuM 2010, 348