Lärmimmissionen, die von Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück ausgehen, können auch im großstädtischen Bereich als Mietmangel anzusehen sein, wenn die Beeinträchtigungen hinsichtlich Intensität und Dauer als erheblich anzusehen sind. Der durch den gegenüberliegenden Bau eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit Tiefgarage verursachte Lärm stellt in der Regel einen Wohnungsmangel dar, der den Mieter während der Bauzeit zur Mietminderung berechtigt.
Sind die Beeinträchtigungen nicht bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses erkennbar (z.B. Baulücke bei ansonsten geschlossener Bebauung), kommt es auf den baulichen Zustand des Nachbargrundstücks zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht an. Den Mieter treffen insbesondere keine Erkundigungspflichten hinsichtlich etwaig bevorstehender Baumaßnahmen in seiner Nähe.
Beschluss des LG Berlin vom 27.02.2014
Aktenzeichen: 67 S 476/13
MDR 2014, 646
RdW 2015, 92