Insbesondere in Großstädten wie in Berlin haben Wohnungseigentümer entdeckt, dass sich mit kurzzeitigen Vermietungen an Touristen eine höhere Rendite erzielen lässt, als mit einer festen Vermietung. Diese Art der Vermietung kann jedoch durchaus zu unangenehmen Begleiterscheinungen führen. So klagte ein regulärer Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Ferienwohnungen über erhebliche Belästigungen durch Lärm und Schmutz seitens der dort vorübergehend wohnenden Touristen. Das Landgericht Berlin entschied, dass regulär in dem Haus wohnende Mieter in derartigen Fällen die Möglichkeit haben, die Miete um 20 Prozent zu mindern.
Urteil des BGH vom 29.02.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 155/11
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