Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich eine Mietminderung wegen Wohnungsmängeln, soweit sie gerechtfertigt ist, auf die Gesamtmiete einschließlich aller Nebenkosten. Der Vermieter muss daher bei der Betriebskostenabrechnung denselben Prozentsatz und Zeitraum der berechtigten Mietminderung berücksichtigen. Die zu leistende Betriebskostennachzahlung – oder auch Rückerstattung – ist dann unter Berücksichtigung der Minderung so zu berechnen, dass von den gesamten Zahlungen des Mieters im Abrechnungsjahr die geschuldete Jahresmiete (errechnet aus Nettomiete und abgerechneten Betriebskosten abzgl. des im Jahr insgesamt gerechtfertigten Minderungsbetrags) abgezogen wird.
Urteil des BGH vom 13.04.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 223/10
NJW 2011, 1806
MDR 2011, 718