Der Mieter einer Wohnung im 2. Obergeschoss eines um 1950 erbauten Mehrfamilienhauses in München klagte darüber, dass sich immer wieder Tauben auf seinem Balkon einnisten und erheblichen Dreck hinterlassen. Als sich der Vermieter weigerte, gegen die Taubenplage vorzugehen, minderte der Mieter die Miete. Im darauf folgenden Prozess wurde er zur Nachzahlung der einbehaltenen Mieten verurteilt. Tauben sind ein großstadttypisches Phänomen. Ein starker Zuflug von Tauben gehört daher zum allgemeinen Lebensrisiko. Der Vermieter kann nur dann für die Taubenplage haftbar gemacht werden, wenn er eine wesentliche Ursache für den Taubenbefall gesetzt hat (z.B. durch Füttern).
Als weiteren Minderungsgrund machte der Mieter geltend, dass der Keller wegen Feuchtigkeit nicht nutzbar sei. Deshalb seien schon mehrere Gegenstände dort verschimmelt. Auch mit dieser Beschwerde hatte der Mieter keinen Erfolg. Das Gericht setzte als allgemein bekannt voraus, dass Wohngebäude aus den 1950er Jahren mit lediglich eingeschränkten Mitteln und nicht in bester Qualität errichtet werden konnten. Deshalb geht auch der Mietspiegel der Stadt München bei Gebäuden aus diesen Jahren von einem deutlich niedrigeren Grundpreis aus, als bei vor dem 2. Weltkrieg errichteten Häusern.
Urteil des AG München vom 11.06.2010
Aktenzeichen: 461 C 19454/09
Justiz Bayern online