Sofern in einem Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, liegt kein Mangel einer Altbaumietwohnung wegen angeblich unzureichendem Schallschutz vor, wenn der Trittschallschutz den zurzeit der Erbauung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wurde und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung verschlechtert hat.
Urteil des BGH vom 17.06.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 131/08
NJW 2009, 2441