Treten in Wohn- und Schlafzimmer sowie in der Küche einer Mietwohnung Feuchtigkeit und Schimmel auf, rechtfertigt dies eine Minderung der Miete in Höhe von 20 Prozent. Behauptet der Vermieter, die Schimmelpilzbildung sei nicht auf die mangelhafte Bausubstanz zurückzuführen, muss er dies im Prozess beweisen. Erst wenn der Vermieter diesen Beweis geführt hat, trifft den Mieter die Nachweispflicht, dass der Schimmel nicht durch ein falsches Lüftungs- und Heizverhalten entstanden ist.
Urteil des AG Osnabrück vom 10.10.2013
Aktenzeichen: 48 C 31/12 (5)
WuM 2014, 137