Wird der Mietgebrauch durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, steht dem Mieter grundsätzlich ein Minderungsrecht gegenüber dem Vermieter zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages mit solchen Beeinträchtigungen rechnen musste. Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit erkennbar älterer Bausubstanz, muss der Mieter grundsätzlich mit Störungen durch Bau- und Renovierungsarbeiten rechnen. Nur wenn die Beeinträchtigungen vom zeitlichen Umfang und von der Intensität über das objektiv zu Erwartende hinausgehen, kann auch in diesem Fall ein Minderungsanspruch bestehen.
Da ein Gastwirt in dem vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall dies nicht nachweisen konnte, versagte ihm das Gericht einen Minderungsanspruch. Da sich die gemietete Gaststätte in unmittelbarer Nähe einer alten Kirche befand, musste er damit rechnen, dass an dem Gebäude in absehbarer Zeit umfassende Sanierungsarbeiten erforderlich werden und es durch den Baustellenbetrieb zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen kommt.
Urteil des OLG Braunschweig vom 18.10.2011
Aktenzeichen: 1 U 68/10
Pressemitteilung des OLG Braunschweig