Weist eine gemietete Wohnung entgegen den Angaben im Mietvertrag eine wesentlich kleinere Fläche auf, kann der Mieter die Miete entsprechend mindern. Die Wesentlichkeitsgrenze liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Wohnflächenabweichung von 10 Prozent und mehr.
Die Karlsruher Richter halten eine Reduzierung der Miete entsprechend der festgestellten Minderfläche auch bei einer möblierten Wohnung für gerechtfertigt. Daran ändert auch nichts, dass die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können. Bei einer Flächenabweichung von 11,5 Prozent kann der Mieter die Mietminderung daher in Höhe desselben Prozentsatzes vornehmen.
Urteil des BGH vom 02.03.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 209/10
MDR 2011, 474
NJW 2011, 1282