Kommt es bei der Errichtung einer Eigentumswohnung zu Verzögerungen, die vom Bauunternehmer zu vertreten sind, und muss der Bauherr deshalb zwischenzeitlich eine Ersatzwohnung anmieten, kann er neben dem Ersatz der Mietaufwendungen nicht auch noch Schadensersatz wegen Nutzungsentgangs hinsichtlich der neuen Wohnung verlangen. Die beiden Ansprüche schließen sich aus. Der Schadensersatz wegen eines Nutzungsentgangs tritt gegenüber dem Mietschaden zurück.
Urteil des OLG Stuttgart vom 30.03.2010
Aktenzeichen: 10 U 87/09
BauR 2010, 1240