Wird eine Mieterhöhung auf den örtlichen Mietspiegel gestützt, müssen nicht nur Baujahr, Größe und Lage des Mietobjekts, sondern auch die Ausstattung der Wohnung der gewählten Rubrik entsprechen. Setzt die entsprechende Ausstattungsrubrik einen „hochwertigen Bodenbelag“ voraus, ist dieses Merkmal nicht erfüllt, wenn die Wohnung lediglich mit Laminat ausgelegt ist. Als „hochwertig“ sind insbesondere Parkett oder Steinböden anzusehen.
Urteil des AG Köpenick vom 02.05.2013
Aktenzeichen: 17 C 3/13
Grundeigentum 2013, 948
WuM 2013, 614