Ein Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auf ein vorgelegtes Sachverständigengutachten, die Benennung von drei Vergleichswohnungen oder durch Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel stützen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht erforderlich, wenn dieser allgemein zugänglich ist. In einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Prüfung der Angaben den im Kundencenter des Vermieters ausliegenden Mietspiegel einzusehen oder ihn sich auf sonstige Weise zu beschaffen.
Urteil des BGH vom 11.03.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 74/08
NWB 2009, 913