Werden in einem Wohnraummietvertrag die in Frage kommenden Betriebskosten aufgelistet, heißt es aber an einer anderen Stelle des Vertrages, dass „der Mieter folgende Betriebskosten zu tragen“ hat und werden dann nur einzelne Positionen aufgeführt, ist die Vereinbarung dahingehend auszulegen, dass der Mieter nur die ausdrücklich genannten Betriebskosten zahlen muss.
Rechnet der Vermieter trotzdem noch weitere, nicht aufgeführte Kostenarten ab, ist der Mieter gehalten, dies spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung zu beanstanden (§ 556 Abs. 1 BGB). Versäumt der Mieter die Frist, muss er auch die Betriebskosten zahlen, die im Mietvertrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
Urteil des BGH vom 10.10.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 279/06
BGHR 2008, 171